Wir lesen als Gruppe jedes Jahr einmal chronologisch die Bibel und fangen mit 1. Mose an und hören mit der Offenbarung auf - mach doch mit
warum ihr beim Lesen der älteren Kommentare (bis 2013) den Eindruck habt, dass wir Zeugen Jehovas sind, erkläre ich hier ausführlich. Nur ganz kurz: NEIN, wir sind keine ZJ, sondern einfach nur Christen – ohne irgendeine Konfession, Dachverband oder Organisation über uns – die für Gott und sein Wort brennen und sich gerne mit anderen darüber unterhalten und austauschen
Hier findest du die Daten zu unseren Treffen
… ist es, Menschen die Gott noch nicht kennen, zu ihm zu führen und mit seinem Wort bekannt zu machen; andere mit unserer Begeisterung für Gott und sein Wort anzustecken; einander zu ermuntern, im Glauben zu bleiben und zu wachsen; und einander zu helfen, ein ganz persönliches Verhältnis zum Schöpfer zu entwickeln, zu bewahren und zu vertiefen.
Wir betrachten die ganze Bibel als Gottes Wort und sie hat für uns oberste Autorität. Wir vertreten keine bestimmte Lehrmeinung, sondern beziehen auch gerne andere Meinungen und Auslegungen mit ein, denn jeder sollte sich selbst anhand der Bibel ein Bild machen
Bitte „entschuldigt“, aber Arnold Fruchtenbaum – ein Jude, der zu Christus gefunden hat, benutzt (ebenso wie die unrevidierte Elberfelder 1905) diesen Namen als Name Gottes und er hatte auch in einem Seminar mal erklärt, warum:
Auch wenn wir aufgrund der Schreibart der Juden nicht genau wissen, wie der Name früher ausgesprochen wurde (die Juden selbst sprechen ihn überhaupt nicht aus), so wissen wir doch, dass die meisten Namen der Bibel, die ein „Je“ drin haben, von dem Namen Gottes abgeleitet sind, wie zum.B. Jesus, Jesaja, Jeremia – um nur einige zu nennen
Viele sprechen den Namen heute gar nicht mehr aus, das HERR hat den Gottes Namen in der Bibel ersetzt. Die meisten Übersetzer, die den Namen drin gelassen haben, übersetzen ihn mit Jahwe. Der Name Jehova wird sehr ungern benutzt, da er an die Zeugen Jehovas erinnert…
Wichtig ist, dass der Name überhaupt benutzt wird, wir werden es unter anderem auch bei den 10 Plagen noch sehen. Es steht dir also frei, Jahwe oder Jehova zu sagen.
Wir benutzen wie Arnold Fruchtenbaum den Namen Jehova – aus den selben Gründen
Guckst du auch hier:
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Good Old Fashioned Hand Written Code by Eric J. Schwarz
4.Mose 28-30
Nach einer Auflistung von Feiertagen und welche Opfer dabei dagebracht werden müssen, kommt Moses auf ein anderes Thema: Gelübde…
Welche Formen der Gelübde sind heute noch aktuell?
Sind Gelübde für uns bindend – bzw. wie kann ich diese lösen, wenn sie nicht mehr in meinen Lebensstiel passen?
wili sagt dazu
Gelübde ist ein Gott überlegt und frei gegebenes Versprechen, wodurch man sich unter Sünde verpflichtet, dessen Inhalt möglich und besser als sein Gegenteil ist, und aufgrund der Tugend der Gottesverehrung erfüllt werden muss.
Versprechen
Das Gelübde ist nicht nur eine Entscheidung oder ein Vorsatz, sondern ein Versprechen, das zu halten man sich unter Sünde verpflichtet.
Überlegt und freiwillig
Das Gelübde setzt voraus, dass man weiß, was man verspricht, dieses Versprechen bewusst ablegt und dabei völlig frei ist.
Gott gemacht
Dadurch wird die Einhaltung des Versprechens zu einem Akt der Tugend der Gottesverehrung (Liturgie) und seine Übertretung zu einer sündhaften Schändung dieser Tugend, zu einem Sakrileg.
möglich
Wer einen Turm bauen will, soll sich zuerst hinsetzen und rechnen, ob seine Mittel für das ganze Vorhaben ausreichen (Lk 14,28). Niemand darf sich zu etwas Unmöglichem verpflichten. So wäre z.B. das Gelübde, alle Sünden zu meiden, ungültig, da dies über die Kraft des Menschen geht.
besser als sein Gegenteil
Der Gegenstand des Gelübde muss besser sein als sein Gegenteil, andernfalls würde es nicht zur Ehre Gottes gereichen.
Private oder öffentliche Gelübde
Man unterscheidet private Gelübde, die nur privat, und öffentliche Gelübde, die im Angesichte der Kirche (rechtmäßiger Oberer) abgelegt und in ihrem Namen entgegengenommen werden (Can. 1192 §1). Das letzte gilt von den Ordensgelübden (Profess in Orden und Kongregationen) und vom Zölibat.
Private Gelübde, wenn sie nicht dem Apostolischen Stuhle vorbehalten sind, können von dem Gelobenden selbst in ein gleichwertiges oder besseres und aus entsprechenden Gründen vom Ortsordinarius oder einem anderen vom Apostolischen Stuhle bevollmächtigten Priester, bei Ordensleuten von den eigenen Oberen, auch in ein geringeres gutes Werk umgewandelt oder ganz dispensiert werden. Dem Apostolischen Stuhle vorbehaltene privaten Gelübde, sind nur das Gelübde vollkommener und ewiger Keuschheit und das Gelübde, in einen Orden mit feierlichen Gelübde einzutreten, wenn sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahre ohne jede Bedingung abgelegt worden sind. Sie sind ein aufschiebendes Ehehindernis.
Ein Gelübde ist feierlich, wenn es als solches von der Kirche anerkannt worden ist, andernfalls ist es einfach (Can. 1192 §2)
Ordensgelübde oder auch Evangelische Räte
Ordensgelübde werden und auch Evangelische Räte genannt, da sie im Evangelium (der Heiligen Schrift) geraten werden, jedoch nicht allgemein zum ewigen Heile notwendig sind. Sie beruhen auf der Lehre und dem Beispiel Christi und sind ein Geschenk Gottes, der die Gläubigen in besonderer Weise dazu beruft.
Gelübde
Karl Hörmann
Lexikon der christlichen Moral
LChM 1976, Sp. 579-587
1. Das G. (von geloben = versprechen; lat. votum) ist ein aus freien Stücken Gott gemachtes Versprechen, durch das sich der Mensch zur Verwirklichung eines sittl. Wertes in bestimmter konkreter Gestalt, gegebenenfalls auch in Verbindung mit einer Sachleistung, verpflichtet (vgl. Thomas v. Aq., S.Th. 2,2 q.88 a.12; CICc. 1037 § 1; c. 1038 § 4). Vom bloßen Vorsatz (dem Willen, etwas zu tun od. zu lassen, wobei über eine etwa schon bestehende Verpflichtung hinaus nicht eine neue geschaffen wird) unterscheidet sich das G. dadurch, daß sich der Gelobende neu binden will.
2. Mit der Verwirklichung sittl. Werte, letztl. der Liebe, trägt der Mensch zum volleren Aufleuchten der Herrlichkeit Gottes bei. Durch die Ausrichtung darauf hin wird das G. zur Betätigung der Gottesverehrung. Das kann es natürl. nur sein, wenn sich der Mensch dadurch wirkl. an Gott hingeben, nicht aber, wenn er über Gott verfügen od. durch Leistung etwas von Gott erkaufen will.
Von der Hl. Schrift wird das G. als gutes Tun aufgezeigt: “Weiht G. Jahwe, eurem Gott, und löset sie ein”, Ps 75 [76],12; vgl. Ps 60 [61],6; Nah 2,1). Als Muster kann das G. gelten, durch das Jakob seine Bitte unterstreicht u. sich zum Dank bereit erklärt, da er für den Fall guten Geleites Gott die Errichtung eines Heiligtums u. die Entrichtung des Zehents verspricht (Gen 28,20-22). Paulus macht, vermutl. aus Dankbarkeit für den guten Erfolg der korinthischen Mission, ein G. (Apg 18,8) u. beteiligt sich später an einem Nasiräer-G. (Apg 21,23 f.26).
Die christl. Tradition steht dem G. freundl. gegenüber. “Jeder gelobe und leiste, was er kann. Gelobet nicht, ohne es zu leisten; jeder gelobe vielmehr und leiste, was er kann. Seid nicht faul zu geloben; ihr werdet es nämlich nicht mit euren Kräften erfüllen” (Augustinus, In Ps 75 en. 16; vgl. In Ps 131 en. 1; Ambrosius, De off. III 12,76-81; PL 36,967; 37,1717; 16,176 ff). Im besonderen zeigt die Geschichte der Verwirklichung der ev. Räte im Ordensleben die Hochschätzung der G.
Die Kirche hat den Wert des G.s gegenüber den Reformatoren (Luther, Von der Freiheit eines Christenmenschen; Calvin, Inst. IV 13) mit aller Entschiedenheit verteidigt (Konz. v. Trient, D 1622; vgl. D 2203 2265). Heute ist das G. in ev. Ordensgemeinschaften wieder zu Ehren gekommen.
Selbstverständl. kann Gott durch ein G. des Menschen ebensowenig gewinnen wie durch sonstige Übungen der Gottesverehrung. Der Mensch aber wird durch das G. fester an den sittl. Wert u. in ihm an Gott gebunden (vgl. Thomas v. Aq., S.Th. 2,2 q.88 a.4). Von dieser Bindung sagt Augustinus: “Selig die Notwendigkeit, die zum Besseren antreibt” (Ep. 127,8; PL 33,487). “Was geleistet wird, bringt dem Leistenden einen Zuwachs” (Ep. 127,6; PL 33,486).
3. Jedes richtige G. verpflichtet wie sonst ein gültiges Versprechen den Gelobenden zur Erfüllung (Treue), freil. mit der eigenen Note der Verehrung Gottes, dem der Gelobende sich ja in besonderer Weise hingeben will (vgl. Thomas v. Aq., S.Th. 2,2 q.88 a.3; CICc. 1307 § 1). “Wenn du Jahwe, deinem Gotte, ein G. machst, so säume nicht, es zu erfüllen. Denn Jahwe, dein Gott, würde es streng von dir fordern, und Schuld würde an dir haften” (Dtn 23, 22; vgl. 23,24; Num 30,3-5.7 f.10-12; Koh 5,3 f). Auch die Tradition betont diese Pflicht (vgl. Augustinus, De coniug. ad. I 30; PL 40,468).
Das G. bindet an sich nur den Gelobenden (CICc. 1310 § 1). Niemand kann ja in einer Sache, die der Freiheit des Menschen überlassen ist, für einen anderen eine Verpflichtung eingehen. Wenn das Gelübde jedoch eine Sachleistung betrifft, könnte nach der Absicht des Gelobenden die Verpflichtung dazu auf Personen übergehen, die von ihm Sachwerte übernehmen (vgl. CICc. 1310 § 2).
Aus verschiedenen Gründen kann die Notwendigkeit eintreten, nach dem genauen Ausmaß der Verpflichtung eines G.s zu fragen. Da die Verpflichtung in der Absicht des Gelobenden ihren Ursprung hat, ist diese Absicht die erste Richtschnur der Interpretation. Weitere Hilfen können die Besinnung auf das Wesen des G.s, die Gewohnheit der Kirche, die allg. Gewohnheit sein.
So bindet ein unter einer Bedingung gemachtes G. gemäß dem Willen des Gelobenden nur nach Eintritt der Bedingung (vgl. Gen 28,21 f).
Wenn der Gelobende einen Zeitpunkt für die Erfüllung festgesetzt hat, ist er zu dieser Zeit dazu verpflichtet. Sonst soll er trachten, das Gelobte zu leisten, sobald es ohne größere Schwierigkeit geschehen kann (vgl. Thomas v. Aq., S.Th. 2,2 q.88 a.3 ad 3). Im Fall der verschuldeten od. unverschuldeten Nichterfüllung zum festgesetzten Zeitpunkt erlischt jede weitere Verpflichtung, wenn der Gelobende sich ausdrückl. nur für den Zeitpunkt verpflichten wollte (ad finiendam obligationem), nicht aber, wenn er mit dem Zeitpunkt nicht eine Grenze der Verpflichtung setzen wollte (ad urgendam obligationem; vgl. CICc. 1311). Der sittl. Ernst verbietet es, die Erfüllung eines G.s solange hinauszuschieben, bis sie unmögl. wird od. an Wert verliert.
4. Verpflichten kann nur ein gültiges G. Die Gültigkeit hängt von verschiedenen Voraussetzungen auf seiten des Gelobenden u. auf seiten des gelobten Tuns ab.
a) Der Gelobende muß wissen, was er gelobt, u. die Absicht haben, es zu geloben (vgl. Thomas v. Aq., S.Th. q.88 a.1).
Die genügende Kenntnis (deliberatio) des Gegenstandes des G.s ist notwendig, da sich niemand vernünftigerweise zu einer Sache verpflichten kann, die er nicht kennt. G., deren Gegenstand nach seiner Tragweite nicht erfaßt werden kann (im Kindesalter, in halber Benommenheit, in Unwissenheit), verpflichten nicht. Die Kirche erklärt die Ablegung von zeitl. Ordens-G.n vor Vollendung des 16. Lebensjahres, von ewigen vor Vollendung des 21. Lebensjahres für ungültig (CICc. 573; vgl. Thomas v. Aq., S.Th. 2,2 q.88 a.9). Ein G., bei dem aus guten Gründen im nachhinein bezweifelt wird, ob es genügend überlegt war, ist als ungültig zu betrachten. – Zum G. erforderl. u. ausreichend ist die Kenntnis der Sache dem Wesen nach, wenn auch einzelne Nebenumstände nicht erfaßt werden. Ein Irrtum macht das G. ungültig, wenn er das Wesen der Sache od. einen wesentl. Umstand (z.B. den einzigen Hauptzweck) betrifft (bei richtiger Erkenntnis hätte der Gelobende das G. nicht gemacht).
Auch bei genügender Kenntnis des Gegenstandes kann ein G. nur dann eine Verpflichtung schaffen, wenn der Gelobende die Absicht (intentio) hat, wirklich ein verpflichtendes G. abzulegen. Er kann diese Absicht nicht haben, wenn ihm die Fähigkeit der freien Entscheidung fehlt. Schwere Furcht z.B. könnte diese Fähigkeit nehmen; ein in solcher Unfähigkeit abgelegtes G. wäre ungültig. Darüber hinaus behandelt die Kirche jedes G. als ungültig, das dem Gelobenden von einem anderen durch ungerechte Erregung schwerer Furcht abgenötigt wurde (CICc. 1307 § 3); dabei fehlt es ja an der wahren Absicht des Gelobens.
b) Ein G. ist nur dann gültig, wenn sein Gegenstand (das gelobte Tun) mögl. u. sittl. gut ist u. nicht etwas Besseres verhindert (”de bono possibili et meliore”, CICc. 1307 § 1).
Das Erfordernis der Möglichkeit ergibt sich daraus, daß das Versprechen einer unmögl. Sache ein Unsinn ist, auf dem nicht eine Verpflichtung aufbauen kann. Dies leuchtet für das physisch Unmögliche ein, d.h. für das, was überhaupt nicht geschehen kann; aber auch für das moralisch Unmögliche, d.h. für das, was nur unter großen Schwierigkeiten geschehen kann, muß man es anerkennen, weil in den meisten Fällen der Gelobende dadurch übermäßig belastet würde, außer er wollte sich ausdrückl. gerade zu dieser schwierigen Leistung verpflichten. Wenn sich das gelobte Tun teils als mögl., teils als unmögl. herausstellt, hängt die Verpflichtung auf das Mögliche davon ab, ob dieses einen Sinn hat u. ob sich der Gelobende auf das Mögliche verpflichten wollte (vgl. Thomas v. Aq., S.Th. 2,2 q.88 a.3 ad 2).
Selbstverständl. muß der Gegenstand des G.s sittl. gut sein. Der Mensch kann nur durch ein solches Verhalten Gott ehren, das dem Willen Gottes entspricht u. dadurch die Eigenart Gottes, letztl. seine Liebe, aufleuchten läßt (vgl. Thomas v. Aq., S.Th. 2,2 q.88 a.2; Augustinus, De coniug. ad. I 30; PL 40,468). Ein G. über eine in ihrer konkreten Gestalt sittl. indifferente Sache trägt nichts zur Gottesverehrung bei u. ist deshalb als ungültig, ja als leichte Verunehrung Gottes anzusehen. Mehr noch verunehrt der Mensch Gott durch ein G. über ein seiner Beschaffenheit nach böses Tun od. ein Tun, das von einer bösen Zielsetzung (”damit der geplante Diebstahl gelingt”) od. einem bösen Umstand (”wenn mir der Diebstahl gelingt”) beherrscht wird. Im AT wird z.B. die Erfüllung eines G.s mit Geld, das durch Unzucht erworben wurde, abgelehnt (Dtn 23,19). Jesus wendet sich gegen G., durch die man sich natürlicher Pflichten wie der Sorge für Vater und Mutter entledigen will (Mk 7,9-13).
Schließl. trägt der Gegenstand des G.s nur dann zu einer besonderen Ehrung Gottes, d.h. zu einem helleren Aufleuchten seiner Eigenart, bei, wenn er nicht etwas Besseres verhindert. Man ist nicht verpflichtet, ein G. zu machen (”Wenn du näml. davon absiehst, etwas zu geloben, haftet an dir keine Schuld”, Dtn 23,23; vgl. Koh 5,4). Wenn man jedoch ein G. macht, soll es sinnvoll sein, d.h. einen höheren Wert zum Inhalt haben. “Gut” u. “Besser” sind dabei nach den konkreten Gegebenheiten des Gelobenden (Situation) zu bestimmen. Eine ohnehin gebotene Sache kann auch durch ein G. versprochen werden (vgl. die Tauf-G.), da sie nicht etwas Besseres verhindert, sondern dafür die unentbehrl. Grundlage schafft; ein solches G. hätte den Sinn, das gebotene Verhalten ausdrückl. in die Gottesverehrung einzubeziehen u. die Bereitschaft zu ihr zu bestärken. Das eigentl. Gebiet des G.s machen aber die “Werke der Übergebühr” aus, die über das allg. zum Heil Notwendige hinausgehen (Räte; vgl. Thomas v. Aq., S.Th. 2,2 q.88 a.2).
5. Die Verpflichtung eines G.s kann aus verschiedenen Gründen aufhören.
a) Sie erlischt einfach (vgl. CICc. 1311) 1. durch Ablauf der vorgesehenen Zeit, 2. durch wesentl. Änderung der Umstände, die bewirkt, daß die gelobte Sache physisch od. moralisch unmöglich od. sittl. unerlaubt wird od. etwas Besseres verhindert, 3. durch Wegfall einer Bedingung, von der das G. abhängig gemacht wurde, 4. durch Wegfall des einzigen od. des Hauptzweckes, um dessen willen das G. gemacht wurde.
b) Wenn der Gelobende beim Geloben irgendwie von einem anderen abhängig ist, kann dieser sein G. aufheben (Irritation). Die Abhängigkeit kann die Person des Gelobenden od. die gelobte Sache betreffen (vgl. Thomas v. Aq., S.Th. 2,2 q.88 a.8).
Soweit Menschen das Recht haben, über die Lebensgestaltung anderer zu entscheiden, können sie gegen deren G. Einspruch erheben u. sie so schlechthin aufheben (direkte Irritation; vgl. CICc. 1312 § 1). Solches Entscheidungsrecht hat der Vater (u. jeder, der in der Leitungsgewalt an seiner Stelle steht) über seine Kinder, solange sie auf seine umfassende Leitung angewiesen sind (vgl. Num 30,4-6). Je mehr diese aber zu selbständiger Lebensgestaltung fähig werden, umso mehr entwachsen sie auch seiner Befehlsgewalt hinsichtl. ihrer G. Gatten unterstehen einander nicht in dieser Weise (vgl. D 3709), können sich aber mit Recht der Erfüllung unkluger G. ihrer Partner entgegenstellen, durch die das Familienleben beeinträchtigt wird. Ordenspersonen haben sich ihren Vorgesetzten so unterstellt, daß sie nur mit deren Zustimmung G. machen können u. vor der Profeß gemachte G. auf die Dauer der Ordenszugehörigkeit von den Oberen außer Kraft gesetzt werden können; ausgenommen sind die wesentl. Ordens-G. selbst, die damit verbundenen G. u. das G., in einen strengeren Orden überzutreten (vgl. CICc. 1315). Die Ausführung eines G.s über eine Sache, die einem anderen untersteht, kann dieser andere behindern, solange er in der Ausführung einen Nachteil für sich erblickt (indirekte Irritation; vgl. CICc. 1312 § 2). Schon das AT ließ privatrechtl. Bindungen u. Besitzverhältnisse durch G. nicht zerstört werden (vgl. Num 30,7-9.11-16).
c) Kirchl. Obere dispensieren in der Ausübung der Lösegewalt der Kirche aus triftigem Grund von der Bindung durch das G., näml. in Fällen, in denen sich zeigt, daß wegen besonderer Schwierigkeiten die versprochene Sache für den Menschen, der das G. abgelegt hat, sich nicht als Gegenstand eines verpflichtenden G.s eignet (vgl. Thomas v. Aq., S.Th. 2,2 q.88 a.10). Ohne einen solchen Grund würde eine Dispens zu Unrecht erteilt u. würde sie einem Dispensierten nicht das Recht geben, sich im Gewissen als von der Verpflichtung frei zu betrachten. Wenn G. zugunsten anderer gemacht wurden u. diese die Begünstigung angenommen haben, sind bei etwaiger Dispens auch ihre Interessen zu berücksichtigen.
Bei manchen G.n ist wegen ihrer besonderen Bedeutung die Dispens dem Apost. Stuhl vorbehalten (reserviert; CICc. 1308 § 3). Dazu gehören alle öffentl. G., d.h. alle, die im Namen der Kirche von den zuständigen kirchl. Oberen entgegengenommen werden (c. 1308 § 1), u. von den nichtöffentl. (privaten) zwei, wenn sie absolut (ohne Bedingung) u. nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden: das G. der vollkommenen u. immerwährenden Keuschheit u. das G., in einen Orden mit feierl. G.n einzutreten (c. 1309; kirchenrechtl. werden die Ordens-G. in feierliche u. einfache geschieden: das einfache G. macht die entgegenstehende Handlung nur unerlaubt, das feierliche auch ungültig; so liegt in den feierl. G.n eine vollkommenere Hingabe an Gott; vgl. CICc. 579; c. 1308 § 2; Thomas v. Aq., S.Th. 2,2 q.88 a.7 ad 1). Die Ortsordinarien können von reservierten G.n nur bei dringender Notwendigkeit dispensieren, wenn Gefahr schweren Schadens im Verzug ist u. der Papst nicht gleich angegangen werden kann (c. 81).
Von den nichtreservierten G.n können außer dem Papst der Ortsordinarius seine Untergebenen u. die auf seinem Gebiet lebenden Fremden u. der höhere Obere eines von der bischöfl. Leitungsgewalt ausgenommenen (exemten) Ordens kraft päpstlicher Bevollmächtigung seine Untergebenen dispensieren (c. 1313 nn. 1.2).
Die vom Apost. Stuhl Bevollmächtigten sind zum Dispensieren nach dem Umfang ihrer Vollmacht befugt (c. 1313 n. 3).
d) Schließl. kann die Verpflichtung eines G.s dadurch aufhören, daß ein anderes an seine Stelle gesetzt wird (Tausch).
Zum Tauschen ist bei nichtreservierten G.n der Gelobende selbst berechtigt, falls er an die Stelle des versprochenen Tuns ein (hinsichtl. der Förderung seiner Hingabe an Gottes Ehre) gleichwertiges od. besseres setzen will. Eine Ausnahme bilden nur die G. zugunsten anderer Personen, die angenommen haben, da bei ihnen deren Zustimmung eingeholt werden muß. Die Vertauschung gegen etwas Gleichwertiges soll nicht ohne vernünftigen Grund geschehen, während der Übergang zum Besseren in sich genügender Rechtfertigungsgrund ist. Beim Tausch gegen eine geringere Sache wird ein Teil der Verpflichtung aufgehoben; daher ist dazu jener befugt, der Dispensgewalt hat (c. 1314). Reservierte G. können nur durch den Apost. Stuhl vertauscht werden (c. 1308 § 3).
Der Wachttrum 15. 3.2008 schrieb
Das Ehegelübde ist in Gottes Augen heilig. Mit Bezug auf die erste Ehe erklärte Jesus, der Sohn Gottes: „Was . . . Gott zusammengejocht hat, bringe kein Mensch auseinander“ (Mat. 19:6). Der Psalmist unterstrich, wie ernst man Gelübde nehmen muss: „Bring als dein Schlachtopfer Gott Dank dar, und bezahl dem Höchsten deine Gelübde“ (Ps. 50:14). Die Neuvermählten dürfen über all dem Glück, das sie gewiss empfinden, nicht vergessen, wie ernst das ist, was sie am Hochzeitstag gelobt haben, und welche Verantwortung es mit sich bringt (5. Mo. 23:21).
6 Interessant ist in diesem Zusammenhang der Fall Jephthas, der im 12. Jahrhundert v. u. Z. Richter in Israel war. Er legte Jehova folgendes Gelübde ab: „Wenn du die Söhne Ammons wirklich in meine Hand gibst, soll es auch geschehen, dass der Herauskommende, der aus den Türen meines Hauses herauskommt, mir entgegen, wenn ich in Frieden von den Söhnen Ammons zurückkehre, dann Jehova gehören soll, und ich will diesen als ein Brandopfer opfern.“ Versuchte Jephtha sein Gelübde zu brechen, als bei seiner Heimkehr nach Mizpa ausgerechnet seine Tochter, sein einziges Kind, als Erstes zu ihm herauskam? Nein. Er sagte: „Ich habe meinen Mund vor Jehova aufgetan, und ich kann nicht zurücktreten“ (Ri. 11:30, 31, 35). Jephtha hielt sein Versprechen, das er Jehova gegeben hatte, obwohl dies bedeutete, keinen Nachkommen zu haben, durch den sein Name fortbestehen würde. Jephthas Gelübde hat zwar vom Inhalt her nichts mit einem Ehegelübde zu tun, aber die Tatsache, dass er sich daran hielt, dient christlichen Eheleuten als vorzügliches Beispiel für ihr Gelübde.
In unserem Sprachgebrauch findet sich der Ausdruck „Ein Mann ein Wort!“
Und dieser Ausdruck könnte direkt aus dem ersten Kapitel unserer Lesung kommen.
Auch heute noch gibt es verschiedene Glaubensrichtungen, die Gott ein Gelübde ablegen. Ein Schweigegelübde, ein Gelübde zur Ehelosigkeit, oder sich bestimmter Nahrung zu enthalten. Dies kann zwar aus den verschiedensten Beweggründen geschehen, jedoch sollten alle eines gemeinsam haben: das Gelübde sollte auf freiwilliger Basis geschehen.
Gott verlangt an keiner Stelle ein bestimmtes Gelübde von uns, sondern er weist uns nur darauf hin, dass WENN wir ein freiwilliges Gelübde ablegen, wir daran gebunden sind.
Ein Versprechen an Gott, aber auch an andere Menschen hat einen sehr hohen Stellenwert. Gerade in einer Zeit, wo man nicht nur ellenlange Verträge unterschreiben soll, sondern auch noch mit der Lupe das Kleingedruckte untersuchen muss, ist Gottes Standard anders. Er verlangt ganz ausdrücklich, dass alles was unser Mund redet, getan werden muss.
Dieses Konzept, welches hier das erste Mal auftaucht, wird auch im Neuen Testament nicht nur bestätigt, sondern sogar noch verschärft.
Jesus macht uns darauf aufmerksam, dass es nicht reicht dem Herrn seine Eide zu erfüllen, oder davon abzulassen falsch zu schwören, sondern dass unsere gesamte Rede aufrichtig ist und wir das vollbringen und tun, was wir sagen. Wenn wir JA sagen, dann heißt das nicht „vielleicht“ oder „später“, sondern JA, ich tue, was ich gerade geredet habe.
Die Einhaltung dieses Gebotes würde dazu führen, das wir keinerlei Verträge mehr benötigten, unsere Kinder und Ehepartner unseren Versprechen vertrauen könnten, und unser Umfeld in dem wir leben verändert werden würde.
Wie oft haben wir etwas versprochen, was wir nicht gehalten haben? Unserem Arbeitgeber, unseren Kindern, unseren Ehefrauen oder –männern, unserem Pastor oder einem Bruder oder Schwester in der Gemeinde?
Obwohl es vielen schwer fällt „Nein“ zu sagen, ist es besser einmal „Nein“ zu sagen, als zu etwas „Ja“ zu sagen und es dann nicht zu halten.
Interessant ist das Verhältnis von Frauen gegenüber ihren Versprechen oder Gelübden. Während das Versprechen einer Witwe oder einer Entlassenen (Geschiedenen) direkt „Gewicht“ hat (4.Mose 30:10), hat bei noch nicht verheirateten Töchter, der Vater (30:4ff) und bei verheirateten Frauen (30:11) der Ehemann „das letzte Wort“.
In dem Moment wo die unverheiratete Frau in den Stand der Ehe eintritt, hat der Ehemann das Recht ihr Gelübde aufzuheben, in dem Moment wo er davon hört.
Obwohl es sicherlich in verschiedenen Gesellschaft etwas aus der Mode gekommen ist, spiegelt diese Vorgehensweise bei Gelübden von Frauen, die göttliche Ordnung wider.
Der Mann als Haupt der Frau, kann der Frau den nötigen Schutz geben, den sie in Hinblick auf Gott benötigt. Dies hat nichts mit einer Wertung der Stellung der Frau zu tun, sondern ist eine Feststellung der Gott gegebenen Ordnung und hat nichts mit einer feministisch-humanistisch beeinflussten Gesellschaft zu tun.
Um die Sache ein wenig verständlicher zu machen ein kleines Beispiel:
Der Ehemann verspricht dem Nachbarn am Sonntag beim Umzug zu helfen. Nachdem er dies dem Nachbarn versprochen hat, kommt seine Frau und möchte einen Familienausflug machen. Der Mann hat sein Versprechen gegeben, somit an sein Wort gebunden und kann nicht absagen, ohne gegen Gottes Gebot zu verstoßen.
Die Ehefrau verspricht ihrer Nachbarin beim Umzug zu helfen. Für den gleichen Tag hat der Ehemann einen Ausflug geplant. Als er von dem Versprechen der Frau hört interveniert er. Er hebt damit das Versprechen der Frau auf, die nicht mehr an ihr Versprechen gebunden ist. Sie ist ohne Schuld.
Im Allgemeinen haben die Dinge die wir sagen einen entscheidenden Einfluss auf unser Leben. Während die Gebote über Gelübde die erste Aufzeichnung über die Konsequenzen unseres Sprechens darstellen, gibt es unzählige Verse in der Bibel, die uns über die Wichtigkeit des gesagten in Kenntnis setzten.
Es ist der Mund der unser Inneres hervorbringt. Durch den Mund zeigt es sich ob wir wahrhaft Nachfolger Christi sind und in Langmut und Liebe reden, oder ob wir immer noch in Finsternis verweilen, lügen und schlechte Dinge reden.
Aber es ist nicht nur das, was wir anderen mit unsere Zunge oder unserem Mund antun, sondern auch was wir uns selber antun.
Wenn wir nicht aufpassen, was wir sagen, werden wir unseren Lebenslauf beeinflussen, auf die ein oder andere Weise. Wir können segnen oder verfluchen. Wir können zusammenbringen oder zerreißen, Hass oder Liebe verteilen. Wir sind es, die durch ihre Zunge unser eigenes Leben steuern.
Ach ja…. wie heißt es noch? Reden ist Silber, Schweigen Gold.
Wieso konnte ein Vater das Gelübde seiner Tochter ungültig machen oder der Ehemann das seiner Frau?
Hab mal geguckt, was Thom so im letzten Jahr zu „Gelübde“ an ergänzendem Stoff rausgesucht hatte und bin doch glatt fündig geworden:
noch einige interessante Gedanken zum Thema Gelübde:
Ich finde diesen Gedanken sehr interessant im Zusammenhang mit Jugendlichen, die die Entscheidungen ihrer Eltern nicht akzeptieren wollen und alles daran setzen, um ihren Willen letztendlich doch noch durchzusetzen.
Denn weiter heißt es in diesem Beitrag:
dazu hatte ich auch im letzten Jahr noch etwas anderes gefunden:
Wieso konnte ein Vater das Gelübde seiner Tochter ungültig machen oder der Ehemann das seiner Frau?
wo es auszugsweise hieß:
Also noch mal die Frage:
wie sieht Jehova wohl mich als Jugendlichen, wenn ich der Entscheidung meiner erziehungsberechtigten Eltern mit aller Gewalt zu entkommen suche?
noch mal zur Erinnerung:
der Vater ist das Haupt der Familie, die Mutter hat nur eine untergeordnete Rolle. Also ist mein Vater der Entscheidungsbefugte und ich muss mich seiner Entscheidung beugen!
Der Grundsatz, dass Kinder ihren Eltern in Gemeinschaft mit dem Herrn gehorchen sollen, bedeutet lediglich, dass sie den Anweisungen folgen und die Entscheidungen der Eltern respektieren müssen, soweit sie keinen biblischen Grundsätzen entgegen sprechen. Ich kann mich nicht damit herausreden, dass ich eine Entscheidung anders treffen würde, weil ich scheinbar theokratische Ziele damit verfolgen will.
4. Mose 30:16
Falls ich mich als minderjähriger Jugendlicher also nicht der Entscheidung meiner Eltern beuge und anstatt dessen nach Wegen suche, wie ich trotzdem machen kann, was ich will, dann kann ich mir ausmalen, wie Jehova in so einem Fall über mich denkt
4. Mose 30:2-17
Wann sind Gelübde von Frauen gültig?
2 Danach gab Mose den Oberhäuptern der Stämme Israels erneut eine Weisung vom Herrn weiter:
3 »Wenn jemand dem Herrn etwas verspricht oder sich mit einem Eid verpflichtet, auf irgendetwas zu verzichten, darf er sein Wort nicht brechen. Er muss alles tun, was er gesagt hat.
4 Gibt eine junge Frau, die noch bei ihren Eltern lebt, dem Herrn ein Versprechen 5 und ihr Vater lässt sie gewähren, so hat sie sich daran zu halten. 6 Erhebt aber ihr Vater am selben Tag, an dem er davon hört, Einwände gegen ihr Gelübde, wird es ungültig. Dann wird der Herr ihr verzeihen, dass sie es nicht einhält.
7 Wenn eine Frau sich vor ihrer Heirat durch ein Gelübde oder ein leichtfertiges Versprechen zu irgendetwas verpflichtet hat 8 und ihr Mann dazu schweigt, muss sie ihr Wort halten. 9 Erhebt er jedoch am selben Tag Einspruch, an dem er davon erfährt, ist sie nicht mehr an ihr Versprechen gebunden. Der Herr wird ihr vergeben, wenn sie in diesem Fall ihr Wort nicht hält. 10 Ist aber die Frau, die dem Herrn ein Versprechen gibt, verwitwet oder geschieden, so muss sie es erfüllen.
11 Legt eine verheiratete Frau ein Gelübde ab 12 und ihr Mann sagt nichts dagegen, muss sie tun, was sie versprochen hat. 13 Der Mann kann das Gelübde jedoch am selben Tag aufheben, an dem er davon hört. Der Herr wird der Frau verzeihen, dass sie es nicht einhält. 14 Der Mann hat das Recht, alles für ungültig zu erklären oder zu bestätigen, was seine Frau versprochen hat, ganz gleich, ob sie etwas tun oder auf etwas verzichten wollte. 15 Wenn er sich am Tag, an dem er davon erfährt, nicht dazu äußert, bestätigt er ihr Gelübde. Durch sein Schweigen wird es verbindlich. 16 Hebt er das Gelübde nach dem ersten Tag auf, trifft ihn allein die Schuld, wenn es gebrochen wird.«
17 Diese Weisungen erhielt Mose vom Herrn. Sie regeln den Umgang mit Gelübden von verheirateten und unverheirateten Frauen und bestimmen, welchen Einfluss Väter und Ehemänner auf die Gelübde haben.
Die Sache mit den Gelübden – hat viele Aspekte
Wenn man sich den zusammengetragenen Stoff der letzten Jahre so durchliest, dann kommt man ins Grübeln:
Wo finden wir denn heute noch wirkliche Gelübde?
Unser Ehegelübde und unsere Hingabe, die wir durch die Taufe symbolisiert haben. Bei beiden haben wir Jehova etwas versprochen und an ihnen müssen wir unbedingt festhalten. Daran gibt es überhaupt nichts zu rütteln!
Welche Gelübde gibt es heute noch?
Es gibt Ordensschwestern, die sich als „Braut Christi“ verstehen und ihr ganzes Leben in den Dienst für Gott gestellt haben. Diese Frauen nehmen ihr Versprechen sehr ernst, ebenso wie die Ordensbrüder. Dann gibt es noch die Priester, die bei ihrer Weihe das Zöllibat geloben.
Hier gibt es meiner Meinung nach ein Problem: in dem angegebenen Stoff wird gesagt, dass man nichts geloben darf, was man nicht halten kann, weil z.B unmenschlich oder unmoralisch.
Nun hat der Schöpfer uns ja nicht für die Ehelosigkeit geschaffen, sondern mit dem Wunsch nach einem Ehegefährten. Mag sein, dass man dieses Gefühl eine ziemlich lange Zeit unterdrücken kann, aber irgendwann kommt der Punkt, wo dieser Wunsch übermächtig wird.
Jetzt hat ja die Nonne die Möglichkeit, aus dem Kloster auszutreten und der Priester kann sein Priesteramt niederlegen und dann heiraten. Aber beide würden an dem inneren Konflikt zerbrechen, da sie Gott ihr Leben geweiht haben und sich nun wie ein Verräter an Jehova vorkommen würden.
Daher dürfte es solche Gelübde eigentlich nicht geben, weil sie eigentlich nicht einzuhalten sind und von daher in gewisser Form unmenschlich.
So weit – so gut!
Aber nun kann ein anderer daher kommen und sagen, dass man sein Ehegelübde auch nicht einhalten könne. Denn was ist, wenn ich mich mit meinem Mann nicht mehr verstehe und unglücklich bin? Ist das nicht auch unmenschlich? Was, wenn ich als Verheiratete/r jemand treffe, der viel besser zu mir passt und mit dem ich glücklicher wäre? Wäre es dann nicht auch unmenschlich, wenn ich meine Gefühle für den anderen unterdrücken müßte? Wäre ich dann nicht in der gleichen verzwickten Lage wie die Ordensschwester oder der Priester?
Welche Gelübde könnte man dann überhaupt mit gutem Gewissen ablegen?
Fakt ist, dass Jehova von uns erwartet, dass wir mit unserem Partner eine ewige Bindung eingehen – also heiraten. Und die Ehe ist für Jehova unantastbar. Wenn wir also eine Liebesbeziehung eingehen wollen, dann müssen wir das für die Ewigkeit tun. Das ist ein One-Way-Ticket!
Auf der anderen Seite muss ein Mensch, der ins Kloster gehen oder Priester werden will, auch ein entsprechendes Gelübde ablegen und dann den Rest seines Lebens ehelos bleiben.
Wobei es hier doch noch einen Unterschied gibt: der Verheiratete kann eine Liebesbeziehung leben – mit seinem Ehepartner. Der Ordensmensch und der Priester nicht, denn sie haben Ehelosigkeit gelobt.
Ziemlich verzwickt das Ganze!
Wo hat Jehova eigentlich Gelübde von Menschen verlangt?
Mir fällt dazu nicht so richtig was ein: Noah durfte so überleben, mit Abraham hatte er einen Bund geschlossen, ohne Gegenleistungen zu verlangen, die Priester wurden gesalbt und eingesetzt – ohne Gelübde – ebenso wie die Könige, die Propheten und schließlich der Messias. Scheinbar gingen die Gelübde immer von Menschen aus und das immer freiwillig.
Immer?
Ich hatte immer gedacht, der Ausdruck „gelobtes“ Land würde sich von dem Guten ableiten, was sie dort erwartete. Es war etwas, was zu loben war, so würde das Land „gelobt“.
Nun merke ich, dass dies gar nicht der Ursprung des Wortes ist, sondern Jehova hatte ihnen dieses Land versprochen. Er hatte Abraham ein Gelübde abgelegt – ihm versprochen, dieses Land seinen Nachkommen zu geben.
Gelübde – das Gelobte Land
4. Mose 30 – die Sache mit den Gelübden und dem Veto-Recht der Männer:
In der Hoffnung für alle war auch besonders der Vers 17 interessant:
Daher interessierte mich ja besonders, wie die Volxsbibel das übersetzt – aber dieser Gedanke kommt hier nicht so rüber wie in der HfA. Einen schönen Gedanken dazu vermittelt noch die Übersetzung der Guten Nachricht:
Wieder einmal wird der Grundsatz hervorgehoben, dass der Mann und Vater das Haupt der Familie ist. Dies ist Jehova so wichtig, dass dies immer wieder erwähnt wird. Wir wissen, dass sich Jehova in dieser Hinsicht nicht geändert hat – leben wir also bitte auch danach
4. Mose 30:6, 9
Gelübde und Unterordnung
Hier zeigt sich sehr schön der Aspekt der Unterordnung: solange die Frau bei den Eltern wohnt, hat der Vater das Sagen, sobald sie verheiratet ist, ihr Ehemann. Wenn einer von beiden Einspruch einreicht, ist sie sogar von ihren Gelübden Gott gegenüber entbunden